1. Allgemeines

Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich. Von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zu jeglichem Zeitpunkt vorgebrachte abweichende Bedingungen des Bestellers (nachfolgend "Kunde" genannt) sind nur gültig, wenn sie von WUSTEC, ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Ein Vertrag zwischen der WUSTEC und dem Kunden kommt mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der WUSTEC, in der diese die Annahme der Bestellung erklärt (Auftragsbestätigung), beim Kunden zustande.

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Alle Erklärungen in Textform, die durch elektronische Medien übermittelt oder auf diesen aufgezeichnet werden, sind schriftlichen Erklärungen gleichgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der WUSTEC.

Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragspartner gemeinsam eine Regelung anstreben, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

2. Umfang der Lieferungen von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der WUSTEC ergibt sich abschließend aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung und deren allfälligen Beilagen und/oder den darin in Bezug genommenen Unterlagen. Dort nicht aufgeführte Waren und/oder Leistungen können dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sie zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Soweit die WUSTEC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

3. Angebote und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. WUSTEC behält sich das Recht vor, Daten in den technischen Unterlagen jederzeit zu ändern.

Alle Angebote sind vertraulicher Natur. Ihr Inhalt darf nur Personen zur Kenntnis gebracht werden, die damit befasst werden.

Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen - wie Zeichnungen, Entwürfen, Schaltplänen und Kostenvoranschlägen - vor, die sie der anderen zur Verfügung stellt. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird diese Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben wurden. Auf Verlangen der WUSTEC sind diese Unterlagen zurückzugeben, wenn entsprechende Aufträge nicht zustande kommen.

4. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto FCA, Hohenkreuzstrasse 2, 78655 Dunningen-Seedorf, Baden-Württemberg, gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Verpackung, in lokal verfügbaren Euro ohne jeden Abzug.

Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Frachtkosten, Versicherungsprämien, Verpackung, Gebühren für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie für Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle und dergleichen, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, zu tragen oder gegen entsprechenden Nachweis an WUSTEC zu refundieren, falls WUSTEC dafür haftet. Die Kosten für den Transport (einschließlich Verpackung, Versand und Versicherung) werden - sofern zutreffend - auf der Rechnung ausgewiesen.

Die WUSTEC behält sich das Recht vor, die Preise anzupassen, wenn sich zwischen Angebotsabgabe und vertraglich vereinbarter Leistung die Lohnsätze oder Rohstoffpreise ändern.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt weiters, wenn:

  • die Lieferfrist aus einem in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Grund nachträglich verlängert worden ist, oder
  • sich die Art oder der Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen geändert hat, oder
  • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren hat, weil die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Kunden am Sitz der WUSTEC gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, es wurde vorher mit der WUSTEC vereinbart.

Die Zahlungsverpflichtung gilt als erfüllt, sofern der WUSTEC an ihrem Sitz lokal verfügbare Zahlungen zur Verfügung stehen.

Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, oder Leistungen aus Gründen, die WUSTEC nicht zu vertreten hat, verzögert oder verhindert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch des Liefergegenstandes nicht verunmöglichen.

Wird die Vorauszahlung oder die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht vertragsgemäß geleistet, so kann die WUSTEC am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten und ist in beiden Fällen berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

Ist der Kunde, gleich aus welchem Grund, mit einer Zahlung in Verzug oder muss die WUSTEC aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen Umständen ernsthaft befürchten, Zahlungen nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, so ist die WUSTEC, unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte, berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und die versandbereite Ware zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der WUSTEC ausreichende Sicherheit geleistet wurde.

Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande oder wird der WUSTEC keine ausreichende Sicherheit geleistet, ist die WUSTEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem vereinbarten Fälligkeitsdatum einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Kunden geltenden Bedingungen richtet, mindestens aber 4 Prozent über dem aktuellen 3-Monats-€-LIBOR liegt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Die WUSTEC bleibt Eigentümer aller Warenlieferungen mit Rücktrittsrecht bis zum vollständigen Eingang der vertragsgemäßen Zahlungen. Die WUSTEC ist berechtigt, eine entsprechende Eintragung in das zuständige Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.

Der Kunde hat bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums der WUSTEC erforderlich sind. Insbesondere ermächtigt der Kunde die WUSTEC mit Abschluss des Vertrages, den Eigentumsvorbehalt in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen auf Kosten des Kunden einzutragen oder anzumelden und die entsprechenden Formalitäten zu erfüllen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte und im Einvernehmen mit WUSTEC auf seine Kosten und zugunsten von WUSTEC gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er hat ferner alle Maßnahmen zu treffen, damit das Eigentum der WUSTEC in keiner Weise beeinträchtigt wird.

7. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten, wie z.B. und nicht beschränkt auf Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die mit der Bestellung geschuldeten Zahlungen geleistet, eine etwa vereinbarte Sicherheit beigebracht und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Lieferungen dem Besteller mitgeteilt ist. Ist eine Lieferfrist festgelegt, so ist dieser Termin der letzte Tag einer Lieferfrist.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, wie z.B. die Bekanntgabe von Spezifikationen, erfüllt hat. Der Liefertermin wird angemessen verlängert:

  • wenn die von WUSTEC für die Vertragserfüllung benötigten Informationen nicht vollständig und rechtzeitig vorliegen oder wenn der Kunde diese Informationen nachträglich ändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht
  • wenn Hindernisse eintreten, die WUSTEC trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse beinhalten, ohne auf diese beschränkt zu sein, Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, schwere Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder öffentlichen Stellen, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Materialmangel. In solchen Fällen haftet WUSTEC nicht für Schäden;
  • wenn der Kunde oder ein Dritter mit den von ihm auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Kosten, die WUSTEC nicht zu vertreten hat und die durch eine Verlängerung der Lieferfrist entstanden sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Verzug

Die WUSTEC gerät nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug.

Der Kunde ist berechtigt, eine Entschädigung für verspätete Lieferungen zu verlangen, wenn die Verspätung nachweislich durch die WUSTEC verursacht wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung nachweisen kann. Wird der Kunde durch eine Ersatzlieferung entlastet, entfällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung.

Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 %, im Ganzen aber nicht mehr als 3 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen des Verzugs begründen keinen Anspruch auf Verzugsentschädigung. Nach Erreichen der maximalen Verzugsentschädigung hat der Kunde der WUSTEC schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die WUSTEC zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Die WUSTEC haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch Lieferverzögerungen ihrer Lieferanten verursacht werden und übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die durch verspätete Lieferungen ihrer Lieferanten entstehen.

Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistung hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer denen, die in den Klauseln über die Lieferfrist ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Einschränkung gilt nicht bei rechtswidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der WUSTEC, wohl aber deren Erfüllungsgehilfen.

8. Verpackung

Die Verpackung wird von der WUSTEC gesondert in Rechnung gestellt und ist nicht rückgabefähig. Wird sie jedoch als Eigentum der WUSTEC deklariert, so ist sie vom Kunden frachtfrei an den Versandort zurückzusenden.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den gültigen INCOTERMS 2020 auszulegen.

Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die WUSTEC nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Verlassens des Werkes auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.

10. Versand, Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind WUSTEC rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Abschluss einer Versicherung gegen Risiken jeglicher Art obliegt dem Kunden.

Der Versand erfolgt FCA Hohenkreuzstrasse 2, 78655 Dunningen-Seedorf, Baden-Württemberg gemäss Incoterms 2020, sofern nicht anders vereinbart. Die Verpackung wird von der WUSTEC gewählt.

Sendungen, die einen Transportschaden aufweisen, dürfen nur mit einem qualifizierten Vorbehalt (genaue Angabe des Schadens) angenommen werden. Dieser Vorbehalt muss auch vom Fahrer unterschrieben werden. Äußerlich sichtbare Schäden müssen mit Fotos dokumentiert werden. Beschädigte Ware muss gesichert und mit der Originalverpackung ergänzt werden. Transportschäden sind der WUSTEC unverzüglich und mit hoher Priorität schriftlich unter dem zwingenden Vermerk "Transportschaden" zu melden. Zur Feststellung des Sachverhalts und zur Wahrung aller Rechte ist unverzüglich der Spediteur und/oder der Frachtführer zu informieren.

11. Prüfung und förmliche Abnahme der Warenlieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen

Die WUSTEC verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen vor dem Versand zu prüfen, soweit dies üblich ist. Wünscht der Kunde eine weitergehende Prüfung, so ist diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

Der Kunde hat die gelieferte Ware und die erbrachten Leistungen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bei der von WUSTEC angegebenen Servicestelle zu rügen. Bei Mängelrügen wird die WUSTEC diese so rasch wie möglich beheben und der Kunde hat der WUSTEC Gelegenheit dazu zu geben. Für die Durchführung einer förmlichen Abnahme und die Festlegung der damit verbundenen Bedingungen bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Daher muss ein Abnahmeverfahren wie z.B. FAT/SAT einvernehmlich vereinbart werden, um anwendbar zu sein.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

Gewährleistungsfrist für handelsübliche Qualität

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für die handelsübliche Beschaffenheit beträgt 12 Monate. Danach sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Lieferung ab Werk oder gegebenenfalls mit der vereinbarten förmlichen Abnahme des Liefergegenstandes und der zu erbringenden Leistungen. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die WUSTEC nicht zu vertreten hat, so endet die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der handelsüblichen Qualität spätestens 15 Monate nach Rechnungsdatum.

Für Verschleißteile wird keine Gewährleistung übernommen.

Die Gewährleistungsansprüche erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch nicht von der WUSTEC anerkannte Fachkräfte vornehmen lassen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und der WUSTEC Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Alle Teile des Liefergegenstandes, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, bessert die WUSTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden so rasch als möglich nach ihrer Wahl aus oder ersetzt sie. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der WUSTEC über, sofern sie nicht ausdrücklich auf dieses Eigentum verzichtet. Die WUSTEC übernimmt die in ihrem Werk anfallenden Nachbesserungskosten, Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Kann die Nachbesserung nicht im Werk der WUSTEC durchgeführt werden, trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten, von Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten von Arbeiten, welche nicht im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Teile zu tun hat.

Ausschluss der Mängelhaftung

Von der Gewährleistung und Haftung der WUSTEC ausgeschlossen sind alle Mängel, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, oder entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialien, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der WUSTEC ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die WUSTEC nicht zu vertreten hat. Für Schäden, die auf mangelhafte Software zurückzuführen sind, haftet WUSTEC im Rahmen der Gewährleistung nur insoweit, als der Kunde keinen Einfluss auf diese Software hatte. Eine Einflussnahme ist insbesondere bei Softwareänderungen und / oder Kombination mit Fremdsoftware, bei jeder Art von Veränderung von Parametereinstellungen durch nicht speziell geschultes Personal und bei jeder von der Betriebsanleitung abweichenden Handhabung anzunehmen.

Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern

Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt die WUSTEC die Gewährleistung und Haftung für Mängel nur im Umfang der Gewährleistungsverpflichtungen der Subunternehmer.

Ausschließlichkeit von Gewährleistungsansprüchen für handelsübliche Qualität

Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in den Bestimmungen über Gewährleistung und Haftung für Mängel ausdrücklich genannten. Eine weitergehende Gewährleistung und/oder Haftung - insbesondere für etwaige Folgeschäden - ist ausgeschlossen.

Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche aus fehlerhafter Beratung und dergleichen oder aus der Verletzung von Nebenpflichten haftet WUSTEC nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

13. Nichterfüllung, Schlechtleistung und Konsequenzen

In allen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung - insbesondere wenn die WUSTEC ohne rechtfertigenden Grund mit der Ausführung der Lieferungen und Leistungen so spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, oder wenn eine vertragswidrige Ausführung durch Verschulden der WUSTEC eindeutig vorhersehbar ist, oder ist die Lieferung oder Leistung durch Verschulden der WUSTEC vertragswidrig ausgeführt worden, so ist der Kunde berechtigt, der WUSTEC eine angemessene Nachfrist für die betroffene Lieferung oder Leistung unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts für den Fall der Nichterfüllung zu setzen. Lässt die WUSTEC diese Nachfrist schuldhaft ungenützt verstreichen, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der vertragswidrig gelieferten oder zu liefernden bzw. vertragswidrig erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückerstattung der für diese Leistungen bereits geleisteten Zahlungen zu verlangen.

In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Kunden und hinsichtlich des Ausschlusses einer weitergehenden Haftung die Bestimmungen über den Ausschluss einer weitergehenden Haftung, wobei ein etwaiger Schadensersatzanspruch auf 5 Prozent des Vertragspreises für die von der Kündigung betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt ist.

14. Rücktritt durch den Kunden

Nachdem der Auftrag von der WUSTEC mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorzeitigem Vertragsrücktritt durch den Kunden hat der Kunde neben allfälligen anderen Schäden oder Kosten folgende Prozentsätze des Auftragswertes an WUSTEC zu bezahlen: i) nach Auftragsbestätigung: 50%; ii) nach abgeschlossener und versandbereiter Montage: 80%; und nach Lieferung: 100%.

15. Beendigung des Vertrages durch die WUSTEC

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf die Arbeiten der WUSTEC erheblich einwirken, oder die Ausführung nachträglich unmöglich werden, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der WUSTEC das Recht zu, vom Vertrag oder von den davon betroffenen Teilen zurückzutreten.

Will die WUSTEC vom Vertrag zurücktreten, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Im Falle der Auflösung des Vertrages hat die WUSTEC Anspruch auf Bezahlung der bereits gelieferten Teile der Ware und der bereits erbrachten Leistungen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zurückzuerstatten, wenn er dafür keine Gegenleistungen erhalten hat. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.

16. Ausschluss einer weitergehenden Haftung

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren und erbrachten Leistungen entstanden sind und die in den allgemeinen Lieferbedingungen und den einzelnen Angeboten und Auftragsbestätigungen der WUSTEC abschließend geregelt sind. Dieser Haftungsausschluss der WUSTEC bezieht sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Auftragsverluste, entgangenen Gewinn und andere direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden.

17. Rückgriffsrecht der WUSTEC

Kommt es durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder der von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzten oder beauftragten Personen zu Personen- oder Sachschäden bei Dritten und wird WUSTEC aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist diese berechtigt, beim Kunden Rückgriff zu nehmen.

18. Höhere Gewalt

WUSTEC ist dem Kunden gegenüber nicht haftbar oder verantwortlich und es wird nicht davon ausgegangen, dass sie ihre Verpflichtungen für einen Ausfall oder eine Verspätung verletzt hat, wenn ein solcher Ausfall oder eine solche Verspätung durch Handlungen außerhalb der Kontrolle von WUSTEC verursacht wurde oder daraus resultiert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • Naturereignisse,
  • Überschwemmung, Feuer, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen,
  • vollständige oder teilweise Schließung von Zulieferbetrieben,
  • Krieg, Invasion, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Drohungen oder Handlungen, Aufruhr oder andere zivile Unruhen,
  • Streiks, Arbeitsniederlegungen oder -verlangsamungen oder andere industrielle Störungen;
  • Engpässe oder Verzögerungen bei der Versorgung mit Rohstoffen oder
  • Maßnahmen von Regierungsbehörden, einschließlich Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder einer wesentlichen Erhöhung der Zölle
  • Pandemie oder Epidemie (jeweils ein "Ereignis höherer Gewalt").

Im Falle einer Verzögerung der Leistung der WUSTEC aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt hat die WUSTEC so viel zusätzliche Zeit für die Leistung, wie unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise erforderlich ist, und die WUSTEC kann ihre Produktion und ihre Lieferungen nach billigem Ermessen auf alle ihre Kunden aufteilen.

19. Geistiges Eigentum

Die WUSTEC behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von der WUSTEC abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der WUSTEC weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der WUSTEC hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an die WUSTEC zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

20. Ausfuhr und Embargo für Sekundärexporte

Das Embargo für Sekundärexporte gilt nur für Artikel, die auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung besonders gekennzeichnet sind.

Die Wiederausfuhr dieser Waren ist aufgrund einer Verpflichtung mit der Sektion Import und Export verboten. Diese Verpflichtung geht auf den Käufer dieser Waren über und ist bei Weitergabe weiterzugeben.

Für die Einfuhr, den Weiterverkauf oder den Versand in ein anderes Land ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, alle lokalen und internationalen Re-Export-Bestimmungen zu befolgen.

Stellt sich bei der Durchführung der Lieferung und/oder Leistung heraus, dass der Kunde und/oder das Land der Kundenadresse sanktioniert ist, so ist der Einzelvertrag zwischen dem Kunden und WUSTEC nichtig, ohne dass WUSTEC zur Leistung verpflichtet ist und ohne, dass dem Kunden ein Anspruch auf Kosten oder Schadenersatz zusteht.

21. Code of Conduct

Der Kunde verpflichtet sich, den Verhaltenskodex der WUSTEC, der auf der Website der Komax Gruppe (Über Komax, Organisation) und unter folgendem Link zu finden ist, vollumfänglich einzuhalten: Komax Code of Conduct für Geschäftspartner

22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Kunde und die WUSTEC sind bestrebt, allfällige Differenzen gütlich und einvernehmlich beizulegen.

Für alle anderen Fälle gilt ausschließlich deutsches Recht als anwendbares Recht. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz der WUSTEC GmbH Co. KG.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und das Kollisionsrecht.

Stand: 15. Oktober 2024